Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG):
Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 in namentlicher Abstimmung das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) verabschiedet. Kaum ein Gesetzesvorhaben in dieser Legislaturperiode hat so eine große Beteiligung von Interessenverbänden hervorgerufen. Dabei polarisiert das Thema nicht nur in der Öffentlichkeit sehr stark; auch die Zielsetzungen der Interessenverbände waren extrem konträr […]
Das Wichtigste vorab: Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen wäre auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbauder vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. desgewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer beibestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG).Selbst dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, dürfte der Anbau lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Der vom Gesetzgeber im§ 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.“) dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten sein.
Also das sehen einige Juristen aber anders.
Erstens ist vom Wohnsitz die Rede nicht vom Aufenhalt.
Zeritens, ob ich einen Zaun am Haus meines Grundstücks habe oder ob der Garten eingezäunt ist, da sehe ich keinen Unterschied.
Rechtlich steht das auf sehr lockeren Beinen.
21. Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in
sich abgeschlossene Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial;
22. befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, die, das, oder der von der berechtigten Person in
äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten
gesichert ist;
Kleingartenanlagen sind Pachtflächen und kein privates Grundstück.
Dazu kommt noch durch die Gemeinnützigkeit die öffentliche Begehbarkeit.